Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fahrzeugverkauf · Hornak Cars GmbH · hornakcars.at

Stand: 21.05.2026 


Teil A – Für Privatkunden (Verbraucher)

Diese Fassung gilt für Käufe durch Verbraucher (Privatpersonen) – auch bei Wohnsitz im Ausland. Stand: 21.05.2026 · Version B2C

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vertragspartner und Verkäufer ist die Hornak Cars GmbH, Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See, Österreich, FN 575856y des Landesgerichts Eisenstadt, UID ATU77864107, E-Mail verkauf@hornakcars.at (im Folgenden ‚Hornak Cars‘).

1.2 Diese AGB gelten für alle Verträge über den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie damit zusammenhängender Nebenleistungen an Verbraucher, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Verbraucher ist eine natürliche oder juristische Person, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

1.3 Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn Hornak Cars deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag, im Fahrzeugbeiblatt (Beschaffenheits- und Abweichungsblatt), im Übergabeprotokoll oder in einer sonstigen Individualvereinbarung gehen diesen AGB vor.

1.5 Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere nach dem KSchG, dem FAGG und dem VGG, bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser AGB gegen zwingendes Verbraucherrecht verstoßen, gilt insoweit die gesetzliche Regelung.

1.6 Einbeziehung: Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem dem Verbraucher vor Absendung der Anfrage und spätestens vor Annahme eines konkreten Verkaufsangebots ein deutlich sichtbarer Link zu den AGB zur Verfügung gestellt wird und er Gelegenheit zur vollständigen Kenntnisnahme hat. Die jeweils gültige Fassung ist auf hornakcars.at dauerhaft abrufbar.

2. Angebote, Inserate und Fahrzeuginformationen

2.1 Die Darstellung von Fahrzeugen auf Websites, in Online-Portalen, auf Marktplätzen, in sozialen Medien, in Exposés, Preislisten oder sonstigen Werbematerialien stellt kein verbindliches Angebot von Hornak Cars dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.

2.2 Solange kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, ist Hornak Cars frei, das Fahrzeug anderweitig zu veräußern oder die Vermarktung einzustellen.

2.3 Angaben zu Fahrzeugen, Preisen, Ausstattungen, Laufleistungen, Vorbesitz, Farben, Verfügbarkeit, Lieferzeiten, Reichweiten, Ladeleistungen, Servicehistorien oder sonstigen technischen Daten werden von Hornak Cars mit kaufmännischer Sorgfalt erstellt. Schreib-, Druck-, Übertragungs-, Übersetzungs-, Zuordnungs- und Eingabefehler sowie zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten.

2.4 Verbindlich sind nur jene Eigenschaften, Zustandsangaben, Ausstattungen und Zusagen, die Hornak Cars vor Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt und im Kaufvertrag, im Fahrzeugbeiblatt oder in einer sonstigen Individualbestätigung in Textform festgehalten hat.

2.5 Abbildungen und Fotos dienen der Veranschaulichung und können von der konkreten Ausführung abweichen, soweit die Abweichung vor Vertragsabschluss offengelegt oder im Vertrag konkretisiert wird.

2.6 Bei EU-Fahrzeugen, Reimporten oder sonstigen Importfahrzeugen können Ausstattungsumfang, Assistenzsysteme, Bordliteratur, Sprachen, Kartenstände, Ladezubehör, Garantiebedingungen, Connected Services, Notruf- oder App-Funktionen von in Österreich ausgelieferten Serienmodellen abweichen. Maßgeblich ist die konkret vereinbarte und dokumentierte Ausführung des verkauften Fahrzeugs.

3. Vertragsschluss

3.1 Eine Anfrage des Interessenten über die Website, per E-Mail, telefonisch, über einen Marktplatz oder persönlich stellt noch keinen Kaufvertrag und keine zahlungspflichtige Bestellung dar.

3.2 Hornak Cars kann dem Interessenten auf dessen Anfrage hin ein konkretes Verkaufsangebot oder einen Kaufvertrag in Textform übermitteln. Das Angebot kann eine Annahmefrist enthalten; enthält es keine Frist, ist es drei (3) Kalendertage ab Absendung gültig.

3.3 Eine automatische Eingangsbestätigung, eine Terminbestätigung, eine telefonische Auskunft oder eine sonstige technisch erzeugte beziehungsweise vorbereitende Nachricht stellt keine Annahme und keinen Vertragsabschluss dar.

3.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verbraucher das konkrete Angebot von Hornak Cars innerhalb der Annahmefrist in Textform oder durch Unterzeichnung annimmt und die Annahme Hornak Cars rechtzeitig zugeht. Bei gemeinsamer Unterzeichnung im Geschäftslokal kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.

3.5 Eine Reservierung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Dauer, allfällige Reservierungsgebühr und deren Anrechnung oder Rückerstattung sind in der Reservierungsvereinbarung zu regeln; eine Reservierungsgebühr ist bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags zurückzuerstatten, soweit der Verbraucher das Zustandekommen nicht schuldhaft vereitelt hat.

4. Kaufpreis, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

4.1 Maßgeblich ist der im Einzelvertrag ausgewiesene Kaufpreis. Der Kaufpreis versteht sich, sofern nicht anders ausgewiesen, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen wird dies im Einzelvertrag gesondert ausgewiesen.

4.2 Zulassungskosten, Überstellungs-, Transport- oder Lieferkosten, NoVA, Versicherungen, Garantieverlängerungen, Zubehör, Wunschkennzeichen, Servicepakete oder sonstige Zusatzleistungen sind nur dann geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag gesondert ausgewiesen sind.

4.3 Der Kaufpreis ist mangels abweichender Vereinbarung spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig. Wird eine Finanzierung oder Leasingabwicklung vereinbart, steht diese unter dem Vorbehalt der endgültigen Zusage des Finanzierungs- oder Leasingpartners.

4.4 Hornak Cars ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder bis zur Vorlage einer unwiderruflichen Finanzierungs- oder Leasingfreigabe zurückzuhalten.

4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1000 ABGB) und die gesetzlich zulässigen, tatsächlich angefallenen Betreibungs- und Einbringungskosten.

4.6 Eigentumsvorbehalt: Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt zulässiger Nebenkosten im Eigentum von Hornak Cars. Vor vollständiger Bezahlung darf der Käufer das Fahrzeug nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsweise übertragen. Der Typenschein/Genehmigungsdatenauszug verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei Hornak Cars.

5. Lieferung, Bereitstellung, Übergabe und Gefahrenübergang

5.1 Liefer- und Übergabetermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet wurden. Im Übrigen sind angegebene Zeiten unverbindliche Schätzungen.

5.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Hersteller- oder Importeursverzug, Transportstörungen, Teilemangel, Streiks, IT-Störungen oder sonstiger von Hornak Cars nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Hornak Cars informiert den Verbraucher nach Möglichkeit über solche Umstände.

5.3 Kann Hornak Cars ein vertraglich geschuldetes Fahrzeug aufgrund dauerhafter, nicht zu vertretender Nichtbelieferung trotz rechtzeitig abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts endgültig nicht beschaffen und war die Nichtverfügbarkeit bei Vertragsabschluss nicht erkennbar, ist Hornak Cars zum Rücktritt berechtigt. Bereits empfangene Zahlungen werden unverzüglich rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Verbrauchers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

5.4 Gefahrenübergang (§ 7b KSchG): Bei Versendung des Fahrzeugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Ablieferung des Fahrzeugs an den Verbraucher oder an einen vom Verbraucher benannten und von Hornak Cars nicht vorgeschlagenen Dritten über. Hat der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne dass Hornak Cars ihm den Beförderer vorgeschlagen hat, geht die Gefahr bereits mit Aushändigung an den Beförderer über. Bei Abholung durch den Verbraucher geht die Gefahr mit Übergabe über.

5.5 Bei Übergabe erhält der Verbraucher die für das Fahrzeug vorhandenen bzw. vertraglich geschuldeten Unterlagen (Zulassungsschein/Typenschein bzw. CoC, Serviceunterlagen) und Zubehörteile. Erkennbare Abweichungen oder Mängel sollen im Übergabeprotokoll festgehalten werden; gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben davon unberührt.

5.6 Holt der Verbraucher das bereitgestellte Fahrzeug nicht binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsmitteilung ab, kann Hornak Cars eine weitere angemessene Nachfrist von mindestens 7 Kalendertagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf können angemessene Stand- und Verwahrungskosten verlangt werden; als pauschalierter Kostenersatz gelten EUR 15,00 pro Tag, wobei dem Verbraucher der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt und Hornak Cars einen höheren tatsächlichen Schaden konkret nachweisen kann.

6. Fahrzeugzustand, Gebrauchtfahrzeuge, EU-Fahrzeuge und Elektrofahrzeuge

6.1 Gebrauchtfahrzeuge können dem Alter, der Laufleistung, der Nutzungsart und dem bisherigen Pflegezustand entsprechende Gebrauchsspuren, Verschleißerscheinungen, Nachlackierungen, Steinschläge, Innenraumabnutzungen oder sonstige altersübliche Abnutzungen aufweisen. Eine pauschale Freizeichnung für ‚Verschleißteile‘ erfolgt nicht; geschuldet ist der dem Alter und der Laufleistung entsprechende Zustand.

6.2 Verkehrs- und Betriebssicherheit: Hornak Cars verkauft Fahrzeuge grundsätzlich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand. Ein hiervon abweichender Zustand (insbesondere Verkauf als Bastler-, Ersatzteil- oder nicht fahrbereites Fahrzeug) gilt nur, wenn er ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag bzw. im Beschaffenheits- und Abweichungsblatt vereinbart wurde.

6.3 Bekannte Mängel, Schäden, Reparaturen, Nachlackierungen, Austauschkomponenten, fehlende Zubehörteile oder sonstige Besonderheiten werden im Kaufvertrag, im Beschaffenheits- und Abweichungsblatt oder im Übergabeprotokoll dokumentiert.

6.4 Abweichungen von objektiv üblichen Eigenschaften (§ 4 VGG): Von objektiv üblichen Eigenschaften eines Fahrzeugs abweichende Merkmale werden gegenüber dem Verbraucher nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss auf die konkrete Abweichung eigens hingewiesen wurde und dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. Diese Zustimmung erfolgt über das gesonderte Beschaffenheits- und Abweichungsblatt; eine Zustimmung allein durch diese AGB genügt nicht.

6.5 Bei EU- oder Importfahrzeugen können nationale Ausstattungsbezeichnungen, Softwarestände, Bedienungsanleitungen, Sprachen, Kartenstände, Ladezubehör, Notruf- und Telematikfunktionen, Connected Services, App-Funktionen oder Garantiebedingungen von österreichischen Standardmodellen abweichen.

6.6 Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen stellen alters-, laufleistungs-, temperatur- und nutzungsbedingte Veränderungen der Hochvoltbatterie oder der real erzielbaren Reichweite keinen Mangel dar, soweit sie dem Alter, der Laufleistung, dem Lade- und Nutzungsprofil sowie dem Stand der Technik entsprechen und keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Hersteller- oder Batteriegarantien bleiben unberührt.

6.7 Connected Services und Software: Die Verfügbarkeit herstellerseitiger Connected Services, Apps, Remote-Funktionen, Navigationsupdates, Echtzeit-, Sprach- oder Streamingdienste richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Diensteanbieters. Hornak Cars schuldet solche Leistungen nur, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich als eigene Leistung zugesagt wurden oder zwingendes Recht (insbesondere Aktualisierungspflichten nach VGG bei Waren mit digitalen Elementen) dies vorsieht.

6.8 Verschleiß, Verbrauchsteile und geringfügige altersübliche Abweichungen: Alters-, laufleistungs- und nutzungsbedingter Verschleiß, typische Gebrauchsspuren sowie die Abnutzung von Verbrauchs- und Verschleißteilen stellen keinen Mangel dar, soweit sie dem Alter, Kilometerstand, Nutzungsprofil und Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe entsprechen und keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere Reifen, Bremsen, Kupplung, Fahrwerks-, Lager- und Gummiteile, Wischer, Leuchtmittel, 12-V-Batterie, Innenraumabnutzung, Steinschläge, kleine Lackspuren, leichte Geräusche oder sonstige bei Gebrauchtfahrzeugen übliche alters- und nutzungsbedingte Erscheinungen. Dies gilt nicht, wenn ein sicherheitsrelevanter Defekt, ein über den üblichen Verschleiß hinausgehender Mangel oder eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft betroffen ist.

7. Gewährleistung und Garantie

7.1 Gegenüber Verbrauchern gelten für den Warenkauf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, insbesondere nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), einschließlich der gesetzlichen Regeln über vereinbarte und objektiv erforderliche Eigenschaften sowie – soweit anwendbar – über Aktualisierungspflichten bei Waren mit digitalen Elementen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe.

7.2 Verkürzung bei Gebrauchtfahrzeugen: Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Fahrzeugen auf ein Jahr ist nur wirksam, wenn sie im konkreten Einzelfall ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde und seit der ersten Zulassung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diese Vereinbarung erfolgt über das gesonderte Gewährleistungsverkürzungsblatt; eine Verkürzung allein durch diese AGB ist unwirksam.

7.3 Die unverzügliche Meldung eines Mangels ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für gesetzliche Gewährleistungsrechte. Der Verbraucher wird jedoch im Interesse einer raschen Abwicklung ersucht, Mängel ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen und Hornak Cars die Besichtigung oder Prüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

7.4 Die Gewährleistungsbehelfe richten sich nach dem VGG: vorrangig Verbesserung oder Austausch, nachrangig Preisminderung oder Vertragsauflösung; eine Vertragsauflösung ist bei nur geringfügigem Mangel ausgeschlossen.

7.5 Garantie (§ 9a KSchG): Soweit für ein Fahrzeug eine Hersteller-, Händler- oder Zusatzgarantie besteht, richtet sich deren Inhalt ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Die Garantieerklärung enthält Namen und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt und Dauer der Garantie, den räumlichen Geltungsbereich sowie den Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird und unentgeltlich besteht. Sind Garantieaussagen in der Werbung günstiger als in der Garantieerklärung, gilt die günstigere Werbeaussage. Die Garantiebedingungen werden dem Verbraucher spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

7.6 Bei Tesla-Fahrzeugen erfolgt die Herstellergarantie unmittelbar durch die Tesla-Organisation nach deren jeweiligen Garantiebedingungen. Hornak Cars weist auf diese Bedingungen hin; ein etwaiger Anspruch aus der Herstellergarantie besteht unmittelbar gegenüber dem Hersteller.

7.7 Herstellergarantie als eigenständiger Anspruch: Eine bestehende Herstellergarantie, Mobilitätsgarantie, Batteriegarantie oder sonstige Garantie eines Herstellers oder Garantiegebers ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Anspruch des Verbrauchers gegen den jeweiligen Garantiegeber. Hornak Cars übernimmt dadurch keine eigene Händlergarantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich und schriftlich im Kaufvertrag zugesagt wird. Gewährleistungsrechte gegenüber Hornak Cars bleiben unberührt; ebenso bleibt der Verbraucher berechtigt, sich direkt an Hornak Cars zu wenden, wenn er gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen möchte.

7.8 Abwicklung von Herstellergarantie- und Gewährleistungsfällen / keine eigenmächtigen Reparaturen: Besteht für das Fahrzeug eine Herstellergarantie und betrifft die Beanstandung einen typischerweise vom Hersteller oder einem autorisierten Servicepartner zu prüfenden oder zu behebenden Punkt, wird der Verbraucher ersucht, zunächst die vom Hersteller vorgesehenen Garantie- und Servicewege zu nutzen und Hornak Cars über das Ergebnis in Textform zu informieren. Wird eine Reparatur durch den Hersteller oder autorisierten Servicepartner abgelehnt, hat der Verbraucher Hornak Cars die Ablehnung, Diagnose, Fotos, Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen in Textform zu übermitteln und Hornak Cars vor Beauftragung kostenpflichtiger Reparaturen eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung, Besichtigung und – soweit gesetzlich geschuldet – Nacherfüllung zu geben. Kosten eigenmächtig beauftragter Reparaturen werden von Hornak Cars nicht ersetzt, wenn der Verbraucher Hornak Cars nicht vorab in Textform über den behaupteten Mangel informiert und Hornak Cars keine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Nacherfüllung gegeben hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verbraucher das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung von Hornak Cars bei einer Vertragswerkstätte, freien Werkstätte oder im Ausland reparieren lässt. Eine Ersatzpflicht kommt nur in Betracht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen und der Verbraucher nachweist, dass eine sofortige, objektiv unausweichliche Sofortmaßnahme erforderlich war, um einen unmittelbar drohenden erheblichen Folgeschaden, eine konkrete Verkehrsgefährdung oder eine behördliche Stilllegung abzuwenden, eine vorherige Kontaktaufnahme mit Hornak Cars nicht möglich oder unzumutbar war und Hornak Cars unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, in Textform informiert wurde. Erstattungsfähig sind in diesem Fall ausschließlich die nachweislich erforderlichen und angemessenen Kosten der unbedingt notwendigen Sofortmaßnahme; weitergehende Reparaturen bedürfen weiterhin der vorherigen Zustimmung von Hornak Cars. Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

8. Steuern, NoVA, Emissionswerte und Importfahrzeuge

8.1 Verbrauchs-, CO2-, Emissions-, Reichweiten-, Ladeleistungs- und WLTP-Angaben beruhen auf Herstellerangaben, Typgenehmigungsdaten, CoC-Daten oder sonstigen offiziellen Datensätzen. Tatsächliche Werte können je nach Ausstattung, Bereifung, Zuladung, Fahrweise, Temperatur, Topografie, Softwarestand, Ladezustand und Batterietemperatur abweichen. NoVA-relevante CO2-Werte dienen ausschließlich steuerlichen Zwecken und haben keine kraftfahrrechtliche Relevanz.

8.2 Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage berechnet. Reine Elektrofahrzeuge sind nach derzeitiger Rechtslage von der NoVA befreit; Plug-in-Hybride und Verbrenner unterliegen der NoVA nach dem jeweils geltenden Tarif.

8.3 NoVA-Erhöhung bei Verzögerung: Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Erhöhung der NoVA oder sonstiger fahrzeugbezogener Abgaben in Kraft, trägt eine solche Erhöhung nur dann der Verbraucher, wenn die Lieferverzögerung von ihm zu vertreten ist. Im Übrigen bleibt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (Festpreisgarantie für die ersten zwei Monate) unberührt.

8.4 Bei Reimporten und EU-Erstzulassungen erfolgt die NoVA-Berechnung nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltenden Rechtslage (§ 6 Abs 8 NoVAG); maßgeblich sind die offiziellen Genehmigungs- und Steuerdaten. Bei nachträglichen Umtypisierungen, Software- oder Ausstattungsänderungen sowie späteren Genehmigungs- oder Steuerdatenkorrekturen können sich die maßgeblichen Werte ändern. Eine gesonderte Zusage bestimmter Steuer- oder Emissionswerte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung.

8.5 Privatkäufer mit Wohnsitz im Ausland / private Ausfuhr aus Österreich: Erwirbt ein Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb Österreichs ein Fahrzeug zur Verwendung, Zulassung, Verbringung oder Einfuhr in ein anderes Land, gelten diese B2C-AGB weiterhin; der Käufer wird dadurch nicht zum Unternehmer. Der Käufer ist jedoch selbst dafür verantwortlich, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob das konkrete Fahrzeug im Bestimmungsland zugelassen, typisiert, versichert, eingeführt und verwendet werden kann. Hornak Cars schuldet ohne ausdrückliche schriftliche Individualzusage keine Zulassungsfähigkeit, Typisierungsfähigkeit, steuerliche Behandlung, Förderfähigkeit, Maut-, Umweltzonen-, Software-, Karten-, Sprach-, Lade-, Garantie- oder Servicefähigkeit außerhalb Österreichs.

8.6 Umsatzsteuerliche Behandlung beim Privatexport: Beim Verkauf an einen Verbraucher gilt der Verkauf grundsätzlich als im Inland steuerbar; der ausgewiesene Kaufpreis enthält die österreichische Umsatzsteuer beziehungsweise wird differenzbesteuert. Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung steht Verbrauchern nicht zu; sie ist Unternehmern mit gültiger UID vorbehalten. Bei der Lieferung eines Neufahrzeugs im Sinne des Art 1 Abs 8 UStG-Binnenmarktregelung (Erstinbetriebnahme bis sechs Monate oder Laufleistung bis 6.000 km) in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt die Besteuerung abweichend im Bestimmungsland (Erwerbsbesteuerung durch den Käufer); hierauf wird der Käufer gesondert hingewiesen.

8.7 Kosten und Pflichten bei privater Ausfuhr: Sämtliche ausländischen Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben, NoVA- oder vergleichbare Abgaben im Bestimmungsland, Zulassungs-, Typisierungs-, Übersetzungs-, Beglaubigungs-, Versicherungs-, Transport-, Überstellungs-, Prüf-, Behörden- und technische Anpassungskosten trägt der Käufer, sofern sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag als Leistung von Hornak Cars ausgewiesen sind. Wird das Fahrzeug nach Übergabe auf Wunsch des Käufers aus Österreich verbracht, übernimmt Hornak Cars keine zusätzlichen Kosten, Risiken oder Nachteile, die ausschließlich durch die Ausfuhr, die ausländische Verwendung, die Entfernung zum Standort von Hornak Cars oder die Anforderungen ausländischer Behörden entstehen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

9. Rücktritt, Nichtabnahme und Schadenersatz

9.1 Gesetzliche Rücktritts-, Gewährleistungs- und Anfechtungsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Will der Verbraucher wegen eines Lieferverzugs von Hornak Cars zurücktreten, hat er Hornak Cars zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren fruchtlosem Ablauf den Rücktritt erklären (§ 7c KSchG).

9.2 Nichtabnahme oder grundloser Rücktritt des Verbrauchers: Verweigert der Verbraucher nach Zustandekommen des Kaufvertrags ohne gesetzlichen oder vertraglich anerkannten Grund die Abnahme des Fahrzeugs oder erklärt er ohne solchen Grund den Rücktritt, kann Hornak Cars nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 7 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten und den tatsächlich entstandenen, konkret nachgewiesenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 921 ABGB) ersetzt verlangen. Eine pauschalierte Vertragsstrafe oder Stornogebühr wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.

9.3 Bereits geleistete Anzahlungen oder Teilzahlungen werden auf einen tatsächlich geschuldeten Betrag angerechnet; ein etwaiger Überschuss wird dem Verbraucher unverzüglich rückerstattet.

10. Fernabsatz, Auswärtsgeschäfte und Widerrufsrecht

10.1 Wird ein Kaufvertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatz) oder außerhalb der Geschäftsräume von Hornak Cars geschlossen, gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) sowie – soweit einschlägig – des § 3 KSchG.

10.2 In diesen Fällen erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen sowie eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger. Das Widerrufsrecht im Fernabsatz beträgt grundsätzlich 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter den Besitz am Fahrzeug erlangt.

10.3 Bei zahlungspflichtigen Bestellungen über die Website weist Hornak Cars unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben auf die Zahlungspflicht hin; die Schaltfläche ist mit ‚zahlungspflichtig bestellen’ oder einer gleichartig eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 8 FAGG).

10.4 Wertersatz bei Widerruf: Der Verbraucher hat bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz für eine Wertminderung des Fahrzeugs zu leisten, wenn diese auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Zulassung des Fahrzeugs auf den Verbraucher, das Fahren über reine Prüf- und Probefahrten hinaus sowie die Verknüpfung des Fahrzeugs mit einem persönlichen Hersteller-Account typischerweise eine ersatzpflichtige Wertminderung darstellen.

10.5 Ausnahme bei Sonderanfertigung (§ 18 FAGG): Bei Fahrzeugen, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden (insbesondere individuelle Sonderlackierungen, Spezialfolierungen oder Sonderausstattungen außerhalb der Standardkonfiguration), besteht kein Widerrufsrecht. Hierauf wird der Verbraucher vor Vertragsabschluss gesondert hingewiesen. Bei Fahrzeugen mit bloßer Standard- oder Serienkonfiguration besteht das Widerrufsrecht uneingeschränkt.

10.6 Die bloße Nutzung eines Anfrageformulars, die Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder die Übermittlung eines unverbindlichen Kaufinteresses begründet noch keinen Fernabsatzvertrag.

11. Besichtigung, Probefahrt und Prüfgelegenheit

11.1 Dem Verbraucher wird vor Vertragsabschluss Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug umfassend zu besichtigen und – soweit möglich – eine Probefahrt durchzuführen sowie das Fahrzeug auf eigene Kosten durch einen unabhängigen Sachverständigen oder eine Fachwerkstätte überprüfen zu lassen.

11.2 Ob der Verbraucher von dieser Gelegenheit Gebrauch macht, steht ihm frei. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers werden durch die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung dieser Gelegenheit nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Dokumentation der Prüfgelegenheit erfolgt über das gesonderte Besichtigungs-, Probefahrt- und Prüfblatt.

12. Haftung

12.1 Hornak Cars haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

12.2 Im Übrigen bleibt die Haftung gegenüber Verbrauchern im gesetzlich zwingenden Umfang unberührt. Eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftungsbeschränkung zulasten des Verbrauchers wird nicht vereinbart.

13. Datenschutz und vernetzte Fahrzeuge

13.1 Hornak Cars verarbeitet personenbezogene Daten des Verbrauchers nach Maßgabe der DSGVO und des DSG. Nähere Informationen zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, zu Empfängern, Speicherfristen und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung auf hornakcars.at in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

13.2 Soweit für Vertragserfüllung, Garantieabwicklung, Zulassung, Finanzierung, Lieferung oder Connected Services eine Datenweitergabe an Dritte erforderlich ist, erfolgt diese nur im dafür erforderlichen Umfang.

13.3 Vernetzte Fahrzeuge: Das Fahrzeug kann als vernetztes Fahrzeug ausgestattet sein. Der jeweilige Hersteller (bei Tesla-Fahrzeugen die Tesla-Organisation) erhebt und verarbeitet Fahrzeug-, Telematik- und Standortdaten nach seiner eigenen Datenschutzerklärung als eigenständig Verantwortlicher; hierauf wird der Verbraucher gesondert hingewiesen. Mit Aktivierung eines persönlichen Hersteller-Accounts tritt der Verbraucher unmittelbar in die Datenverarbeitung des Herstellers ein. Bei Aktivierung von Außenkameras oder vergleichbaren Funktionen (z. B. Wächter-Modus) ist der Halter datenschutzrechtlich für die Verarbeitung von Daten Dritter selbst verantwortlich.

14. Gerichtsstand, Recht, Sprache, Streitbeilegung und Salvatorik

14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen sowie zwingende günstigere Bestimmungen des Wohnsitzstaates des Verbrauchers bleiben unberührt.

14.2 Für die Zuständigkeit der Gerichte gelten gegenüber Verbrauchern ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 14 KSchG. Klagen gegen den Verbraucher können nur an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort eingebracht werden.

14.3 Vertragssprache ist Deutsch. Vertragsänderungen, Ergänzungen und rechtserhebliche Mitteilungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen; individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

14.4 Außergerichtliche Streitbeilegung: Hornak Cars ist – soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht – weder verpflichtet noch bereit, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auf die Schlichtungsstelle des Bundesgremiums Fahrzeughandel der WKÖ sowie auf die Verbraucherschlichtung Austria wird hingewiesen.

14.5 Salvatorische Klausel: Gegenüber Verbrauchern treten an die Stelle unwirksamer oder undurchsetzbarer Bestimmungen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Hornak Cars GmbH · Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See · FN 575856y, LG Eisenstadt · UID ATU77864107 · verkauf@hornakcars.at · hornakcars.at


Teil B – Für Unternehmer, Händler und Exportkunden mit Unternehmereigenschaft

Diese Fassung gilt ausschließlich für Käufe durch Unternehmer, Händler und Exportkunden mit Unternehmereigenschaft. Stand: 21.05.2026 · Version B2B 1.4

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vertragspartner und Verkäufer ist die Hornak Cars GmbH, Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See, Österreich, FN 575856y des Landesgerichts Eisenstadt, UID ATU77864107, E-Mail verkauf@hornakcars.at (im Folgenden ‚Hornak Cars‘).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Käufer bestätigt mit Vertragsabschluss, das Geschäft in Ausübung seiner unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit abzuschließen. Maßgeblich für die Anwendung dieser AGB ist die Unternehmereigenschaft des Käufers, nicht der Bestimmungsort des Fahrzeugs: Ein Exportgeschäft mit einem Verbraucher unterliegt nicht diesen B2B-/Export-AGB, sondern der B2C-Fassung der Hornak Cars GmbH, auch wenn das Fahrzeug ins Ausland verbracht wird.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Hornak Cars stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Hornak Cars in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des UGB und des ABGB.

2. Angebote, Vertragsschluss und Inserate

2.1 Darstellungen von Fahrzeugen in Inseraten, auf Websites, Portalen oder in Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

2.2 Ein Angebot des Käufers ist verbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme von Hornak Cars in Textform oder durch Übergabe des Fahrzeugs zustande. Hornak Cars kann ein Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2.3 Übermittelt Hornak Cars ein Verkaufsangebot mit Annahmefrist, kann es nur innerhalb dieser Frist angenommen werden; enthält es keine Frist, ist es drei (3) Kalendertage ab Absendung gültig und erlischt danach automatisch.

2.4 Angaben zu Ausstattung, Laufleistung, Zustand, Reichweite und technischen Daten beruhen auf Hersteller-, Vorbesitzer- oder Vorlieferantenangaben. Verbindlich sind ausschließlich die im Kaufvertrag ausdrücklich festgehaltenen Eigenschaften. Schreib-, Druck- und Übertragungsfehler sowie zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Kaufpreis, Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

3.1 Maßgeblich ist der im Einzelvertrag ausgewiesene Kaufpreis. Die umsatzsteuerliche Behandlung (Regelbesteuerung, Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) wird im Einzelvertrag und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, vor oder bei Übergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie der Ersatz der Betreibungs- und Inkassokosten einschließlich einer Pauschale von EUR 40,00 (§ 458 UGB).

3.3 Eigentumsvorbehalt: Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Kosten im Eigentum von Hornak Cars. Der Käufer ist vor vollständiger Zahlung nicht berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder ins Ausland zu verbringen. Der Typenschein/Genehmigungsdatenauszug verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei Hornak Cars. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe der offenen Forderung von Hornak Cars an Hornak Cars ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

3.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, von Hornak Cars schriftlich anerkannt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

4.1 Liefer- und Übergabetermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Hersteller- oder Vorlieferantenverzug, Transport- oder Teilemangel verlängern die Leistungsfrist angemessen.

4.2 Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer über. Bei vereinbarter Versendung geht die Gefahr bereits mit Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person über, spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes von Hornak Cars (§ 429 ABGB). Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Bereitstellung über.

4.3 Holt der Käufer das bereitgestellte Fahrzeug nicht binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsmitteilung ab, gerät er in Annahmeverzug. Hornak Cars ist berechtigt, Standgebühren von EUR 15,00 pro Tag zu verrechnen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

5.1 Der unternehmerische Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und allfällige Mängel binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen sieben (7) Kalendertagen ab Übergabe, in Textform zu rügen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind binnen sieben (7) Kalendertagen ab Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt das Fahrzeug als genehmigt; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung wegen des Mangels sind ausgeschlossen.

5.2 Bei Gebrauchtfahrzeugen wird die Gewährleistung gegenüber Unternehmern – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesagt wurden. Bei Neufahrzeugen wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern auf sechs (6) Monate ab Übergabe verkürzt.

5.3 Soweit eine Gewährleistung besteht, leistet Hornak Cars nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Behelfe zu. Das Recht zur Wandlung besteht nur bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln.

5.4 Ausgenommen vom Gewährleistungsausschluss bleiben Vorsatz, arglistig verschwiegene Mängel, das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.5 Ein Rückgriffsanspruch des Käufers nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart.

5.6 Eigenmächtige Reparaturen / Kostenersatz: Der Käufer ist nicht berechtigt, Mängel oder Beanstandungen ohne vorherige Zustimmung von Hornak Cars auf Kosten von Hornak Cars beheben zu lassen. Kosten eigenmächtig beauftragter Reparaturen, Diagnosen, Teiletauschmaßnahmen, Standzeiten, Transport- oder Ausfallkosten werden nicht ersetzt, sofern Hornak Cars die Maßnahme nicht vorab in Textform genehmigt hat. Dies gilt auch für Reparaturen bei Markenwerkstätten oder im Ausland, soweit gesetzlich zulässig.

6. Verkehrs- und Betriebssicherheit, Fahrzeugzustand

6.1 Soweit nicht ausdrücklich als nicht fahrbereit, als Bastler-, Unfall- oder Ersatzteilfahrzeug verkauft, werden Fahrzeuge in einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden, grundsätzlich verkehrs- und betriebssicheren Zustand übergeben. Ein abweichender Zustand wird im Kaufvertrag dokumentiert.

6.2 Bei EU-, Import- und Reimportfahrzeugen können Ausstattung, Softwarestände, Sprachen, Kartenstände, Ladezubehör, Connected Services und Garantiebedingungen von österreichischen Serienmodellen abweichen. Der unternehmerische Käufer kennt diese Besonderheiten des grenzüberschreitenden Fahrzeughandels und akzeptiert sie.

6.3 Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen stellen alters-, laufleistungs-, temperatur- und nutzungsbedingte Veränderungen der Hochvoltbatterie oder der Reichweite keinen Mangel dar. Eine bestimmte Batteriekapazität oder Restreichweite wird nur bei ausdrücklicher Zusicherung im Einzelvertrag geschuldet.

6.4 Verschleiß, Gebrauchsspuren und Händlerprüfung: Alters-, laufleistungs- und nutzungsbedingter Verschleiß, Verbrauchsteile, optische Gebrauchsspuren, Nachlackierungen, kleine Lack-, Felgen-, Glas- oder Innenraumspuren sowie sonstige beim Gebrauchtwagenhandel typische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich eine abweichende Beschaffenheit zugesagt wurde. Der unternehmerische Käufer kauft als Fachkunde beziehungsweise im Rahmen seines Geschäftsbetriebs und hat Zustand, Unterlagen, Ausstattung, steuerliche Behandlung und Verwertbarkeit eigenverantwortlich zu prüfen.

7. Steuern, NoVA, Umsatzsteuer, Export

7.1 Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage berechnet. Bei Reimporten und EU-Erstzulassungen erfolgt die Berechnung nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltenden Rechtslage (§ 6 Abs 8 NoVAG). Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Erhöhung der NoVA oder sonstiger Abgaben in Kraft, trägt diese der Käufer.

7.2 Etwaige NoVA-Vergütungen bei Verbringung oder Export stehen ausschließlich dem antragsberechtigten Käufer zu; Hornak Cars ist nicht zur Vorfinanzierung oder Erstattung verpflichtet. Der Käufer trägt das Risiko der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer etwaigen Vergütung.

7.3 Differenzbesteuerung: Soweit das Fahrzeug nach § 24 UStG differenzbesteuert geliefert wird, ist ein Vorsteuerabzug für den Käufer ausgeschlossen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers vor Vertragsabschluss kann Hornak Cars auf die Differenzbesteuerung verzichten und mit Regelbesteuerung in Rechnung stellen; eine etwaige Preisanpassung wird vorab vereinbart.

7.4 Innergemeinschaftliche Lieferung / Export: Bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung ist der Käufer verpflichtet, vor Lieferung seine gültige UID-Nummer bekanntzugeben, die erforderlichen Verbringungs- bzw. Empfangsbestätigungen (Gelangensnachweis) zu unterzeichnen und das Fahrzeug fristgerecht in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verbringen. Bei Drittlandsausfuhr ist der Ausfuhrnachweis beizubringen. Erfüllt der Käufer diese Pflichten nicht oder erweisen sich seine Angaben als unrichtig, schuldet er Hornak Cars die nachträglich anfallende österreichische Umsatzsteuer von 20 % des Entgelts zuzüglich allfälliger Nebenkosten und Zinsen.

8. Rücktritt, Nichtabnahme und pauschalierter Schadenersatz

8.1 Verweigert der Käufer nach Vertragsschluss ohne berechtigten Grund die Abnahme oder Zahlung oder erklärt er grundlos den Rücktritt, ist Hornak Cars nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.2 Pauschalierter Schadenersatz: Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadenersatz beziehungsweise eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, mindestens jedoch EUR 500,00 und höchstens EUR 5.000,00. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB sowie das Recht von Hornak Cars, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleiben unberührt.

8.3 Bereits geleistete Anzahlungen werden auf den Schadenersatz angerechnet.

9. Haftung

9.1 Hornak Cars haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Hornak Cars gegenüber Unternehmern nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen.

9.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, nicht erzielte Einsparungen sowie Ansprüche Dritter ist gegenüber Unternehmern bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Hornak Cars.

10. Datenschutz und vernetzte Fahrzeuge

10.1 Hornak Cars verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und des DSG; Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf hornakcars.at.

10.2 Bei vernetzten Fahrzeugen erhebt und verarbeitet der jeweilige Hersteller (bei Tesla die Tesla-Organisation) Fahrzeug- und Telematikdaten als eigenständig Verantwortlicher nach seinen eigenen Bedingungen. Der Käufer ist als gewerblicher Wiederverkäufer oder Halter selbst dafür verantwortlich, seine eigenen Abnehmer und Fahrzeugnutzer entsprechend zu informieren.

11. Gerichtsstand, Recht, Sprache, Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Hornak Cars (Landesgericht Eisenstadt bzw. das sachlich zuständige Bezirksgericht) vereinbart. Hornak Cars ist überdies berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

11.3 Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Textformerfordernis.

11.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Hornak Cars GmbH · Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See · FN 575856y, LG Eisenstadt · UID ATU77864107 · verkauf@hornakcars.at · hornakcars.at

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